Förderung

Zur Bewilligung der Förderung wird festgestellt, ob der/die Antragsteller im Sinne der Wohnbauförderung als "förderbar" gilt, d.h. es müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden.

Als förderbar gelten jene Personen

  • die österreichische Staatsbürger oder Bürger eines EWR-Staates sind,
  • die beabsichtigen die gefördert Wohnung ausschließlich zur Befriedigung ihres dauernden Wohnbedürfnisses zu verwenden,
  • die volljährig sind
  • und deren Jahreseinkommen die gesetzlichen Einkommensgrenzen nicht übersteigt, wobei die dort angeführten Beträge in etwa dem Nettoeinkommen entsprechen.

Förderungswerber aus NICHT-EWR-Ländern wird eine Förderung nur dann gewährt, wenn diese zusätzlich

  • ununterbrochen und rechtmäßig mehr als fünf Jahre in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben und
  • Einkünfte beziehen, die der Einkommenssteuer unterliegen oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzlich Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten, sowie innerhalb der letzten fünf Jahre 54 Monate lang oben genannte Einkünfte oder Leistungen bezogen haben
  • Deutschkenntnisse nachweisen.

Einkommen

Zum Einkommen zählen:

  • bei Unselbständigen das Einkommen gemäß § 25 EStG 1988 abzüglich Werbungskosten gemäß §16 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer
  • bei zur Einkommenssteuer veranlagten Personen; die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen, der Freibeträge nach § 104 und 105, des Gewinnfreibetrages (§ 10 EStG 1988), abzüglich der festgesetzten Einkommenssteuer, sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommenssteuerbescheid enthalten, so sind diese hinzuzurechnen
  • bei pauschalierten Land- und Forstwirten 55 Prozent des zuletzt festgestellten Einheitswertes
  • alle steuerfrei belassenen regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden.

Nicht zum Einkommen zählen:

  • Leistungen aus dem Grund einer Behinderung
  • Pflegegeld
  • Familienbeihilfe
  • Unterhaltsleistungen für Kinder
  • gesetzlich geregelte Waisenrente

Einkommensgrenzen für alle Wohnbauförderungen:

bei einer Person: 50.000 Euro
bei zwei Personen: 85.000 Euro
für jede weitere Person ohne Einkommen: 7.500 Euro
bei Alimentationszahlung pro Kind: 7.500 Euro

Beispiel
Familie mit 2 Kindern: 100.000 Euro

 

Bei einer Überschreitung der Einkommensgrenzen um maximal 10 Prozent, 20 Prozent bzw. 30 Prozent wird eine um 25 Prozent, 50 Prozent und 75 Prozent verminderte Förderung gewährt (gilt nicht bei Mietwohnungen).

Rechtliche Grundlagen

Als rechtliche Grundlage dient das Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993. Die daraus erlassenen Verordnungen regeln etwa den Bau von Reihenhäusern, Doppelhäusern und mehrgeschoßigen Wohnhausanlagen.Folgender Link führt Sie zur Seite des Landes Oberösterreich wo Sie nähere Informationen betreffend Verordnungen finden:

 

Bei konkreten Fragen zur Wohnbauförderung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.